Die Kassenzulassung (genaue Bezeichnung "sozialrechtliche Zulassung")
bezeichnet in Deutschland die Berechtigung eines Podologen, über die Kassen-
ärztliche Vereinigung (KV) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
abzurechnen.
Patienten, die mit einer Heilmittelverordnung in meine Praxis kommen müssen dann nur noch die gesetzliche Zuzahlung leisten.
Verordnungsgebühr:
Unter Verordnung ist das Rezept bzw. die Heilmittelverordnung und nicht das einzelne, verordnete Heilmittel zu verstehen.
Je Verordnungsblatt hat der Versicherte eine Gebühr von 10,00 € zu entrichten.
Zuzahlung:
Der Versicherte hat als Zuzahlung 10 % der Heilmittelkosten zu leisten.
D.h. es werden 10 % der Kosten jeder einzeln verordneten Behandlung direkt an den Patienten berechnet.
Zuzahlungen sind nicht nur von den Kosten des eigentlichen Heilmittels (unmittelbare Kosten), sondern auch von den Kosten des Hausbesuchs, wie z.B. Hauspauschale und Wegegeld (mittelbare Kosten) zu leisten.