Podologen haben eine zwei- oder drei- jährige Ausbildung mit Staatsexamen oder ein entsprechendes Studium (seit 2013 möglich).
In jedem Fall müssen sie um diesen Titel zu führen und auf diesem Gebiet erfolgreich praktizieren zu dürfen, die staatliche Podologenprüfung nach PodG § 2 erfolgreich bestanden haben.
Das Podologengesetz (PodG) wurde am 4. Dezember 2001 BGBI. Teil I Nr. 64, S. 3320 erlassen und am 2. Januar 2002 wurde die Ausbildung bundeseinheitlich geregelt.
Die Ausbildung soll gem. § 3 PodG insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.
Der Beruf des Podologen gehört damit zu den Gesundheitsfachberufen.
Der Podologe ist in der Lage so genannte Risikopatienten entsprechend ärztlicher Verordnung fachgerecht zu behandeln.
Die Behandlung von Diabetikern dürfen Personen, die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
"Podologe/Podologin" besitzen wegen der hier vorliegenden besonderen gesundheitlichen Problematik, nicht durchführen.
Podologen werden in diesem Bereich grundsätzlich aufgrund ärztlicher Verordnungen tätig.
Ein Erfolg der Gesetzgebung war es, die Zahl der
Amputationen bei Diabetikern und Risikopatienten um mehr als 50% zu reduzieren.